AGB: Verkaufs- und Lieferbedingungen von The Vending Brothers GmbH

Wien, am 1.1.2022

  1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

    Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

    Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

    Die umseitigen Vertragsbedingungen werden mit Ihrer Unterschrift Bestandteil dieses Vertrages.

  2. Angebot

    An unser Angebot sind wir 30 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.

  3. Kostenvoranschlag

    Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

    Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen.

    Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.

    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.

    Detaillierte schriftliche Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

  4. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

    Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen, Schulungsvideos und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum.

    Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

    Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

    Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

  5. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

    Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

    Diese Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.

    Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden 90 EUR (Stundensatz + Anfahrtsgeld) in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet.

    Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

    Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

    Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

    5.1 Wertsicherungsklausel

    Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index.

    Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.

    Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt.

    Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.

    Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

    Sollten sich die Lohnkosten danach aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

    Für die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von uns zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise Festpreise.

    Sie erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung des Index vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht.

    Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge auf- oder abzurunden.

    Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu unseren Gunsten statt, außer der Vertragspartner hat die Verspätung verschuldet.

  6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

    Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.

    Bei Bezahlung innerhalb von 5 Tagen kann ein Skonto von 0,5 % abgezogen werden.

    Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

    Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Teilzahlungen.

    Der Kaufpreis/Werklohn ist bei vereinbarter Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 90 %, der Restbetrag spätestens vor Lieferung/bei Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.

  7. Verzugszinsen

    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

  8. Mahn- und Inkassokosten

    Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 60 EUR zu entrichten.

    Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.

  9. Transport - Gefahrtragung

    Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung und Wartung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.

    Der Käufer trägt die Kosten des Transportes innerhalb der EU.

    Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über, sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.

    Hat der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw. den Käufer über.

    Die Lieferkosten trägt unser Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    Es können zusätzliche Lieferkosten anfallen. Sie werden von uns diesbezüglich rechtzeitig informiert.

    Das Risiko des Transportes tragen wir, sofern unser Vertragspartner nicht selbst den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Beförderungsmöglichkeit zu nützen.

    Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 15 EUR pro Tag/m² in Rechnung stellen.

  10. Eigentumsvorbehalt

    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum.

    Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

    Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

    Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht mehr durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

    Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

    Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

  11. Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung.

  12. Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug

    Geringfügige Lieferfristüberschreitungen bis zu 3 Monaten hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht.

    Ein Schadenersatzanspruch gilt als ausgeschlossen.

    Der Liefertermin wird insofern fix vereinbart, als wir bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können.

    Diese Erklärung hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.

    Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen.

    Der Liefertermin innerhalb von 5 Monaten wird fix vereinbart. Bei Verzug bedarf es keines Rücktritts; dessen Folgen treten automatisch ein.

    12.1 Annahmeverzug

    Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 15 pro Tag/m² in Rechnung stellen, und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

    In diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 25 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.

  13. Einseitige Leistungsänderungen

    Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

  14. Gewährleistung

    Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Auflösung des Vertrages zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

    Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen.

    Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.

    Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

    Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

    Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt im B2B Bereich für Automaten und Ersatzteile 1 Jahr ab Lieferung/Leistung.

  15. Schadenersatz

    Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

    Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 1/2 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

  16. Produkthaftung

    Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel Produkthaftung im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

  17. Aufrechnung

    Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

  18. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

    Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles (max. 3 %) des Rechnungsbetrages.

  19. Formvorschriften

    Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

  20. Rechtswahl

    Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

  21. Gerichtsstandvereinbarung

    Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

    Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

  22. Schiedsgerichtsvereinbarung - Schiedsgerichtsbarkeit

    22.1 Inländische Schiedsgerichtsbarkeit

    Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

    22.2 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ

    Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

    Zweckmäßige/mögliche ergänzende Vereinbarungen:

    a) Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3;

    b) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch;

    c) Es gilt das materielle Recht Österreichs.

    Englische Version:

    All disputes arising out of this contract or related to its violation, termination or nullity shall be finally settled under the Rules of Arbitration and Conciliation of the International Arbitral Centre of the Austrian Federal Economic Chamber in Vienna (Vienna Rules) by one or more arbitrators appointed in accordance with these rules.

    Appropriate supplementary provisions:

    The number of arbitrators shall be 3.

    The substantive law of Austria shall be applicable.

    The language to be used in the Arbitral proceedings shall be German.

    22.3 Schiedsgerichtsbarkeit bei der Internationalen Handelskammer in Paris

    Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

    Die Bestimmungen zum Eilschiedsverfahren finden keine Anwendung.

    Englische Version:

    All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.

    The Emergency Arbitrator Provisions shall not apply.

  23. Elektronische Rechnungslegung

    Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

    23.2 Terminsverlust

    Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.